Die Geschichte der Schweiz
SCHWEIZER FAHNE
Der Ursprung dieses Kreuzes ist ein religiöser und steht im Zusammenhang mit dem Kreuz des Mauritius. Dieser heilige Märtyrer und seine Zehntausend Ritter, auf Darstellungen mit einem weissen Kreuz auf rotem Grund gekennzeichnet, genoss bei den Eidgenossen im Mittelalter besonders grosse Verehrung.
Bei der Schlacht von Laupen 1339 hefteten sich die Eidgenossen erstmals ein weisses Kreuz als Erkennungsmerkmal an die Kleider und drückten damit ihre Zusammengehörigkeit aus.
Ab dem 14. Jahrhundert begleitete das weisse Kreuz die Eidgenossen auf ihren Feldzügen. Bald wurden auch die Waffen damit gekennzeichnet. Die Fähnlein, die individuellen Feldzeichen der Stände, trugen nun neben den Farben des jeweiligen Standes auch das weisse Kreuz als Symbol der Verbundenheit.
Bald zeigte sich das Bedürfnis nach einem eigenen Schweizer Feldzeichen für gemeinsame Unternehmungen. So kam es zum eidgenössischen Fähnlein, das im Gegensatz zu den Fähnlein der Stände mit dem freischwebenden Kreuzen ein durchgehendes weisses Kreuz zeigte.
Zwei Jahre nach dem Einführen der ersten offiziellen Schweizer Fahne (Trikolore der Helvetischen Republik) und deren Niedergang hatte im Jahre 1800 der Glarner General Niklaus Franz Bachmann angeordnet, dass sein Regiment das weisse Kreuz auf rotem Grund als Feldzeichen führen sollte.
Im Zusammenhang mit der Einführung des Staatenbunds 1815 wurde ein einheitliches, repräsentatives Zeichen als Siegel benötigt. Die Tagsatzung griff dabei auf das bereits bekannte Kreuz der Eidgenossen zurück.
1841 kamen die ersten eidgenössischen Fahnen mit dem freischwebenden Quadratkreuz offiziell in Gebrauch. In der ersten Bundesverfassung wird die eidgenössische Fahne ausdrücklich erwähnt.
Die Schweizer Fahne geht auf ein militärisches Feldzeichen zurück, was auch der Grund für die quadratische Form ist. Ausser der Schweiz besitzt nur noch der Vatikanstaat eine quadratische Nationalfahne. Da das Bild der Fahne symmetrisch ist, kann die Schweizer Fahne als einzige Nationalfahne der Welt unmöglich verkehrt gehisst werden.
BILD: Schweizer Fahne
Bildquelle: Wikipedia
Textquelle: Buch „Bundesbrief Museum Schwyz S.230 & 231
WORTHERKUNFT «KANTON»
Für die Schweizer Gliedstaaten gab und gibt es viele Namen: Stadt, Land, Ort, Stand, Staat – und natürlich Kanton.
Das früheste Zeugnis für die Verwendung von «Kanton» beziehungsweise «canton» für einen eidgenössischen «Ort» stammt aus einer Freiburger Akte von 1475 (nach anderer Quelle von 1467). Am Anfang von «Kanton» steht aber lateinisch «canthus», was «eiserner Radreifen» bedeutet – ein Wort, das ursprünglich wohl dem Keltischen angehörte.
Später wurde die Bedeutung «Reifen» über die Zwischenbedeutung «Reifenrand» zur ganz allgemeinen Bezeichnung für den «Rand» überhaupt – eine Bedeutung, die als «canto» im Italienischen, Spanischen, Portugiesischen sowie als Lehnwort auch im Deutschen (Kante) und Niederländischen (kant) zu finden ist; auch im Kanton Graubünden wimmelt es nur so von «cons», die auf Kanten und Anhöhen im Gelände Bezug nehmen. Vom «Rand» ausgehend, kann ein «canto» aber auch eine «Ecke», ein «Winkel» und schliesslich ein «Stück», ein «Teil» sein.
Ein grosser «canto» ist ein «cantone», und in dieser Form dient das Wort in Oberitalien seit dem 11. Jahrhundert zur Bezeichnung eines «grossen Stücks Landes» oder besser eines «Landesteils». Die Norditaliener brauchten «cantone» aber nicht nur für ihre eigenen Landesteile, sondern auch für diejenige der damaligen schweizerischen Eidgenossenschaft, und es waren wohl lombardische Kaufleute, die das Wort schliesslich im 15. Jahrhundert nach Freiburg und Genf brachten, wo es als «canton» ins Französische und von hier schliesslich als «Kanton» ins Deutsche gelangte.
Bild: Das Wort Kanton in den vier Landessprachen.
Bildquelle: Die Geschichte der Schweiz / Wappenbilder Tom Künzli
Textquelle: Schweizerischer Idiotikon / Wikipedia
DIE STATUE IM BUNDESHAUS
Die drei Eidgenossen ist der Name einer Statue von James Vibert (eine weitere Bezeichnung lautet Rütligruppe). Sie steht in Bern und bildet den Mittelpunkt der Kuppelhalle des Bundeshauses. Die Statue wurde 1914 enthüllt, nachdem künstlerische Meinungsverschiedenheiten eine zwölfjährige Verzögerung verursacht hatten.
Beschreibung:
Von einem Bogen eingerahmt stehen auf einem Sockel Werner Stauffacher (rechts) für Schwyz, Walter Fürst (mitte) für Uri und Arnold von Melchtal (links) für Unterwalden (Obwalden und Nidwalden). Diese Männer sollen gemäss der Gründungslegende mit dem Rütlischwur die Eidgenossenschaft begründet haben. Mit ernster Miene halten sie je eine ausgestreckte Hand auf den Bundesbrief, der von Walter Fürst in seiner Linken gehalten wird. Auf dem eingerollten Dokument sind die Siegel der Drei Waldstätten sichtbar. Die Figuren sind von abstrakter Gestalt, streng symmetrisch und blockhaft ausgeführt. James Vibert wich von der bisher üblichen Rütlischwur-Gestik mit erhobenen Schwurhänden ab, damit aus verschiedenen Blickwinkeln keine Figur die andere abdeckt.
Das Gewicht der Figuren beträgt zusammen 24 Tonnen. Gefertigt ist die Statue aus dem Kalkstein Botticino mit cremefarbenem Ton, der aus Botticino in der Nähe von Brescia (Italien) stammt. Es handelt sich um eine der wenigen Gesteinssorten ausländischer Herkunft, die im Bundeshaus verarbeitet worden sind (ansonsten herrscht fast ausschliesslich Schweizer Baumaterial vor).
BILD: Statue im Bundeshaus von Bern von James Vibert
Bildquelle: www. Parlament. ch
Textquelle: Wikipedia
GROSSSCHWEIZ MIT 40 KANTONEN
Seit die Aussengrenzen der Schweiz 1815 festgelegt wurden, hat sich ihre Gestalt nicht mehr geändert. Aber was, wenn es anders wäre? Wenn alle Gebiete, die einst zur Schweiz gehörten, innerhalb von deren Grenzen verblieben wären? Wie würde diese Grossschweiz dann aussehen?
Mit ihrer Gefechtsformation des «Gewalthaufens» lehrten die Eidgenossen im Spätmittelalter ihre Gegner auf den Schlachtfeldern Europas das Fürchten. Aufgrund ihrer militärischen Dominanz konnten sie sich namhafte Gebiete einverleiben; so entrissen sie 1415 den Habsburgern den Aargau und 1536 den Savoyern die Waadt.
Unter den eidgenössischen Orten herrschte indes keine Einigkeit in der Frage, welche Richtung die Expansion nehmen sollte. Während die Innerschweizer nach Oberitalien vorstossen wollten, richteten die Berner ihr Augenmerk nach Westen.
Bevor die Eidgenossen ihre Expansionsbestrebungen im 16. Jahrhundert aufgaben, herrschten sie über viele Nachbarregionen. Manche waren jahrhundertelang Untertanengebiete, andere wurden enge Bundesgenossen, dritte wiederum wurden verkauft oder den Eidgenossen gewaltsam abgenommen. Hier werdet ihr in den alten Zustand zurückversetzt, zusammen mit einigen Gebieten, die gerne eidgenössisch werden wollten, aber nicht durften.
Wenn man all diese verlorenen Gebiete an die gegenwärtige Schweiz anfügt, sieht man das Ergebnis: eine neue Grossschweiz mit 40 Kantonen anstatt von 26 (Aus Konstanz wurde anstelle eines eigenen Kantons die Hauptstadt des Thurgaus gemacht).
Dies also ist die Schweiz, die es niemals gab, aber leicht hätte geben können. In der kommenden Woche werden hier die einzelnen Regionen kurz erläutert. Alternativgeschichte ist ein heikles Terrain, aber durchaus unterhaltsam, sofern man sie nicht allzu ernst nimmt.
BILD: Diese Karte zeigt die 15 angrenzenden Regionen.
1. Unter Calven
2. Veltlin
3. Tre Pievi
4. Luino
5. Val d’Ossola
6. Chablais
7. Faucigny
8. Pays de Gex
9. Franche-Comté
10. Besançon
11. Montbéliard
12. Mulhouse
13. Rottweil
14. Konstanz
15. Vorarlberg
Bild- und Textquelle: Buch „Mit 80 Karten durch die Schweiz – Eine Zeitreise“ von Diccon Bewes / watson. ch
GROSSSCHWEIZ - DETAILS
1. Die Gerichtsbarkeit UNTER CALVEN im oberen Vinschgau: 1367 geriet es zusammen mit dem Val Müstair (Ob Calven / Münstertal) unter die Herrschaft der Drei Bünde (später als Graubünden bekannt). 1499 konnten jedoch die Erzherzöge von Österreich in Unter Calven ihre Landesherrschaft durchsetzen, während Müstair schweizerisch wurde. Die Gegend ist heute Teil des Südtirols und damit Italiens.
2. VELTLIN: 1512 eroberten die Bündner die drei Talschaften des Veltlins –Chiavenna (Cleven), Veltlin und Bormio (Worms) – und behielten sie als Untertanengebiet. Die Bündner Herrschaft dauerte bis 1797, dann schlug Napoleon das Veltlin der neu gegründeten Cisalpinischen Republik zu. Auf dem Wiener Kongress 1815 konnte die Rückkehr des Gebietes zur Schweiz nicht durchgesetzt werden, zumal die Bündner aus Angst vor der Stärkung des italienischen und katholischen Elements davor zurückschreckten, das Veltlin als gleichberechtigtes Gebiet in den Kanton aufzunehmen. So gelangte es zum österreichisch beherrschten Lombardo-Venetianischen Königreich und später zu Italien.
3. TRE PIEVI oder Drei Pleven: Drei Kirchgemeinden (Dongo, Gravedona und Sorico) am rechten oberen Comersee, zu denen 21 Dörfer gehörten. Sie unterstellten sich 1512 der Herrschaft der Drei Bünde. Schon 1524/26 mussten diese aber wieder auf das Gebiet verzichten und ab 1531 wieder Mailand zugehörig.
4. LUINO: Der Landstrich zwischen Luganersee und Lago Maggiore (Langensee), einschliesslich Luino, Cuvio und Valtravaglia, gehörte die kurze Zeitspanne von 1513 bis 1515 zur Eidgenossenschaft. Nach der Niederlage in der Schlacht bei Marignano ging das Gebiet verloren.
5. VAL D’OSSOLA oder Eschental: Ein offensichtliches Eroberungsziel, da es wie ein Stalagmit in Form des Matterhorns in die Schweiz hineinragt. 1410-1422 versuchten die Walliser, das Val d'Ossola zu erobern, dessen oberen Teil im Hochmittelalter Walser besiedelt hatten. Auch einem zweiten Versuch von 1512-1515 war kein langfristiger Erfolg beschieden: Die Eidgenossen mussten die gemeine Herrschaft der 12 Orte nach der Schlacht bei Marignano 1515 an das damals von Frankreich beherrschte Herzogtum Mailand abtreten.
6. CHABLAIS: Im Zuge der Eroberung der Waadt 1536, fiel das Chablais – also das südliche Ufer des Genfersees – an die Berner und Walliser. Thonon wurde bernisch, Evian kam zum Wallis. Eine Allianz der eidgenössischen katholischen Orte mit Savoyen zwang Bern und Wallis, den grössten Teil des Gebiets 1567/69 an Savoyen zurückzugeben. Mit Savoyen gelangte das Chablais 1860 endgültig zu Frankreich.
7. FAUCIGNY: Auf dem Wiener Kongress 1815 war der Eidgenossenschaft das Recht zugestanden worden, im Kriegsfall die nordsavoyischen Provinzen Chablais und Faucigny besetzen zu dürfen. 1859 meldete die Schweiz, beunruhigt durch die Abtretung Savoyens an Frankreich, Ansprüche auf das Chablais und das Faucigny an. Ein oder zwei neue Kantone sollten entstehen, teilweise Gebiete bestehenden Kantonen zugeschlagen werden. 7606 Menschen in 60 Gemeinden unterstützten 1860 eine Petition, die befürwortete, dass Faucigny ein Schweizer Kanton werden sollte. Doch bei einer Volksabstimmung im April 1860 votierten die Wähler stattdessen für einen Beitritt zu Frankreich.
8. PAYS DE GEX: Diesen Teil Savoyens erbeutete Bern 1536, nur um ihm 1564 wieder zu verlieren. Der Grund war wie bei Chablais. Ein kleiner Teil davon gelangte 1815 am Wiener Kongress wieder in Schweizer Hand und bildetet eine Brücke zwischen Genf und der restlichen Schweiz.
9. FRANCHE-COMTÉ: Die Franche-Comté (Freigrafschaft Burgund) wurde im Lauf der Burgunderkriege von 1474 – 1477 von den Eidgenossen besetzt, die sie aber 1478 im Frieden von Zürich gegen eine Zahlung von 150'000 Gulden Maximilian von Habsburg, dem Erben Karls des Kühnen, zurückgaben. 1512 kamen Eidgenossen und Habsburger überein, das Gebiet zu neutralisieren, wobei die Schweizer sich verpflichteten, dessen militärischen Schutz zu übernehmen. Die Franche-Comté gelangte dann 1556 an die spanische Linie der Habsburger, die es 1678 an Frankreich abtraten. Die Freigrafschaft umfasste damals das Gebiet von Belfort noch nicht, das noch zum Sundgau und damit zum Elsass gehörte.
10. BESANÇON: Die Stadt Besançon, Hauptstadt der Franche-Comtè, wurde im Spätmittelalter zuweilen als Zugewandter Ort der Eidgenossenschaft bezeichnet.
11. MONTBÉLIARD auch Mömpelgard: Seit dem 15. Jahrhundert war die Grafschaft Teil von Württemberg (heute in Deutschland), doch zugleich Verbündeter der Eidgenossen und ein Zentrum der Uhrmacherkunst. Seit 1815 Französisch.
12. MULHOUSE auch Mülhausen: Die elsässische Stadt war seit 1466 mit Bern und Solothurn verbündet. 1515 erweiterte sich das Bündnis auf alle 13 Orte der Eidgenossenschaft. Lange blieb die Stadt ein Zugewandter Ort der Eidgenossenschaft. Erst 1798 entschloss sich die unabhängige Republik aufgrund einer französischen Zollblockade zum Anschluss an Frankreich. Auf dem Wiener Kongress 1815 war dann eine Rückkehr zur Schweiz kein Thema mehr.
13. ROTTWEIL: Die älteste Stadt im heutigen Bundesland Baden-Württemberg, schloss bereits 1463 ein Bündnis mit den eidgenössischen Orten. Mit dem Ewigen Bund von 1519 wurde Rottweil als Zugewandter Ort Teil der Eidgenossenschaft. Während der Reformation kühlte sich die Beziehung ab, doch die schwäbische Reichsstadt blieb stets ein Zugewandter Ort bis 1697.
14. KONSTANZ: Die heute deutsche Stadt wurde Mitte des 15. Jahrhunderts fast eidgenössisch, doch die Inneren Orte befürchteten, dass eine weitere grosse Stadt das Gleichgewicht zwischen Stadt und Land stören könnte. Der mächtige Bischof der Stadt entschied sich gegen die Schweiz, und so schloss sich Konstanz dem Schwäbischen Bund an. Als eidgenössische Stadt wäre Konstanz die natürliche Hauptstadt des Kanton Thurgau gewesen.
15. VORARLBERG: Nach dem Ersten Weltkrieg gab es im deutsch-österreichischen Rumpfstaat kaum eine österreichische Identität; die meisten Gebiete suchten den Anschluss an Deutschland. Nicht Vorarlberg: Hier gab es eine starke Bewegung für den Anschluss an die Schweiz. Die Volksabstimmung in der österreichischen Provinz vom 11. Mai 1919 ergab denn auch 82 Prozent Zustimmung für den Beitritt zur Eidgenossenschaft.
Die Siegermächte bestanden indes auf der territorialen Unveränderbarkeit von Österreich. Überdies rügten Deutschland, Italien sowie Österreich die «expansionistische Schweizer Aussenpolitik». Italien verlangte sogar die Abtretung des Tessins für den Fall, dass Vorarlberg schweizerisch werden sollte. In der Schweiz waren vor allem die lateinischen Landesteile skeptisch; mit dem Beitritt Vorarlbergs hätte sich die deutschsprachige Dominanz verstärkt. Damit blieb das Land bei Österreich, wo man es als «Kanton Übrig» verspottete.
Bildquelle: Buch „Mit 80 Karten durch die Schweiz – Eine Zeitreise“ von Diccon Bewes / watson.ch
Textquelle: Buch „Mit 80 Karten durch die Schweiz – Eine Zeitreise“ von Diccon Bewes / watson.ch
DIE ÄLTESTE KARTE DER SCHWEIZ
Die älteste Karte der Schweiz stellt ein stilisierter Globus mit Bergen in der Mitte, umgeben von einem blauen Ring dar. Obgleich die Karte im Stil der runden «Mapa Mundi»-Karten der Zeit gehalten ist, stellt sie die Rigi ins Zentrum anstatt – wie damals üblich – Jerusalem.
Sie wurde 1479 von Albrecht von Bonstetten gezeichnet und kann als politische Aussage gelesen werden, stellt sie doch die Schweiz buchstäblich in den Mittelpunkt der Welt.
Damals war die Schweiz kein Land oder Staat im heutigen Verständnis, sondern ein Bündnis von Orten, die sich über einen Zeitraum von 150 Jahren zusammengeschlossen hatten. Durch militärische Erfolge gegen Habsburg und das mächtige Burgund waren die Schweizer nun eine Kraft, mit der man rechnen musste und Albrecht von Bonstetten wollte, dass Europa etwas über „dieses Volk, sein Land, seine Sitten und Taten“ erfuhr.
Er zeichnete den Süden (Meridies) oben, den Norden (Septentrio) unten und ordnete die acht Kantone (damals bekannt als die „acht Orte“) rund um das Bergmassiv der Rigi an, von oben im Uhrzeigersinn:
„Urania“ (Uri), „Und(er)waldia“ (Unterwalden), „Berna“ (Bern), „Luc(er)na“ (Luzern), „Thuregu(m)“ (Zürich), „Zug“ (Zug), „Clarona“ (Glarus), „Switia“ (Schwyz).
Der blaue Ring mit den goldenen Sternen hat erstaunliche Ähnlichkeit mit der Flagge der Europäischen Union, weist aber mehr Sterne auf als die zwölf der EU. Es entbehrt nicht einer gewissen Ironie, dass die Schweiz über 530 Jahre nach Bonstettens Karte erneut eine Insel ist, umgeben von einem Meer aus sternenbesetztem Blau.
Zu Albrecht von Bonstetten: Geboren 1445 im zürcherischen Uster und 1469 zum Dekan des Klosters Einsiedeln gewählt. Gestorben ist Albrecht 1505.
BILD: Die älteste Karte der Schweiz von Albrecht von Bonstetten. Die 1479 gezeichnete Karte erschien erstmals in seiner Schrift „Superioris Germanie Confoederationis Descriptio“ aus dem Jahr 1480.
Bildquelle: Buch: „Mit 80 Karte durch die Schweiz – Eine Zeitreise“ von Diccon Bewes, Hier und Jetzt Verlag
Textquelle: Buch: „Mit 80 Karte durch die Schweiz – Eine Zeitreise“ von Diccon Bewes, Hier und Jetzt Verlag
FIGUR HELVETIA:
Helvetia ist die vom Volksstamm der Helvetier abgeleitete neulateinische Bezeichnung für die Schweiz und eine allegorische Frauenfigur, welche die Schweiz bzw. die Eidgenossenschaft versinnbildlicht.
Helvetia tauchte erstmals im 17. Jahrhundert als aus den Kantonsallegorien gebündelte Frauengestalt und Identifikationsfigur für die Eidgenossenschaft auf: Zuerst 1642 als rein geografisch zu verstehende Figur in der „Topographia Helvetiae“ von Matthäus Merian des Älteren, dann 1672 als auch politisch zu verstehende Bühnenfigur in Johann Caspar Weissenbachs Stück „Eydtgenossisch Contrafeth Auff- und Abnemmender Jungfrawen Helvetiae“.
Mit dem wachsenden Nationalbewusstsein im 19. Jahrhundert und der Gründung des schweizerischen Bundesstaates 1848 gewann Helvetia als Nationalallegorie an Bedeutung. Sie erschien auf Münzen und Briefmarken und in politischen und patriotischen Darstellungen.
Bis heute befindet sich das Bildnis der Helvetia auf den Münzen zu ½, 1 und 2 Franken (stehend). Das Porträt auf den Münzen zu 5, 10 und 20 Rappen bildet entgegen der landläufigen Meinung nicht die Helvetia, sondern die Libertas ab.
Auf Briefmarken und Münzen wird bis heute «Helvetia» als Landesbezeichnung verwendet, weil damit keine der vier Landessprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch) der Schweiz bevorzugt wird. Aus demselben Grund wurde das lateinische Landeskennzeichen CH gewählt, die Abkürzung für Confoederatio Helvetica, Schweizerische Eidgenossenschaft.
Da sie von der Bedeutung beinahe leer ist, lässt sie sich vielfältig vereinnahmen. Insofern gibt es keine Biografie der Gestalt, sondern einzig eine Geschichte ihrer vielfältigen Verwendung.
BILD: Helvetia wie sie auf den Schweizer Franken abgebildet ist.
Bildquelle: Wikipedia
Textquelle: Wikipedia / Historisches Lexikon der Schweiz
BUNDESBRIEF VON 1291 ORIGINAL LATEIN
«In nomine domini amen. Honestati consulitur et utilitati publice providetur, dum pacta quietis et pacis statu debito solidantur. Noverint igitur universi, quod homines vallis Uranie universitasque vallis de Switz ac communitas hominum Intramontanorum Vallis Inferioris maliciam temporis attendentes, ut se et sua magis defendere valeant et in statu debito melius conservare, fide bona promiserunt invicem sibi assistere auxilio, consilio quolibet ac favore, personis et rebus, infra valles et extra, toto posse, toto nisu contra omnes ac singulos, qui eis vel alicui de ipsis aliquam intulerint violenciam, molestiam aut iniuriam in personis et rebus malum quodlibet machinando. Ac in omnem eventum quelibet universitas promisit alteri accurrere, cum necesse fuerit, ad succurrendum et in expensis propriis, prout opus fuerit, contra impetus malignorum resistere, iniurias vindicare, prestito super hiis corporaliter iuramento absque dolo servandis antiquam confederationis formam iuramento vallatam presentibus innovando. Ita tamen, quod quilibet homo iuxta sui nominis conditionem domino suo convenienter subesse teneatur et servire. Communi etiam consilio et favore unanimi promisimus, statuimus ac ordinavimus, ut in vallibus prenotatis nullum iudicem, qui ipsum officium aliquo precio vel peccunia aliqualiter comparaverit vel qui noster incola vel conprovincialis non fuerit, aliquatenus accipiamus vel acceptamus. Si vero dissensio suborta fuerit inter aliquos conspiratos, prudenciores de conspiratis accedere debent ad sopiendam discordiam inter partes, prout ipsis videbitur expedire, et que pars illam respueret ordinationem, alii contrarii deberent fore conspirati. Super omnia autem inter ipsos extitit statutum, ut, qui alium fraudulenter et sine culpa trucidaverit, si deprehensus fuerit, vitam ammittat, nisi suam de dicto maleficio valeat ostendere innocenciam, suis nefandis culpis exigentibus, et si forsan discesserit, numquam remeare debet. Receptatores et defensores prefati malefactoris a vallibus segregandi sunt, donec a coniuratis provide revocentur. Si quis vero quemquam de conspiratis die seu nocte silentio fraudulenter per incendium vastaverit, is numquam haberi debet pro conprovinciali. Et si quis dictum malefactorem fovet et defendit infra valles, satisfactionem prestare debet dampnificato. Ad hec si quis de coniuratis alium rebus spoliaverit vel dampnificaverit qualitercumque, si res nocentis infra valles possunt reperiri, servari debent ad procurandam secundum iusticiam lesis satisfactionem. Insuper nullus capere debet pignus alterius, nisi sit manifeste debitor vel fideiussor, et hoc tantum fieri debet de licencia sui iudicis speciali. Preter hec quilibet obedire debet suo iudici et ipsum, si necesse fuerit, iudicem ostendere infra [valles], sub quo parere potius debeat iuri. Et si quis iudicio rebellis exstiterit ac de ipsius pertinatia quis de conspiratis dampnif[i]catus fuerit, predictum contumacem ad prestandam satisfactionem iurati conpellere tenentur universi. Si vero guerra vel discordia inter aliquos de conspiratis suborta fuerit, si pars una litigantium iusticie vel satisfactionis non curat recipere complementum, reliquam defendere tenentur coniurati. Suprascriptis statutis pro communi utilitate salubriter ordinatis concedente domino in perpetuum duraturis. In cuius facti evidentiam presens instrumentum ad peti[ci]onem predictorum confectum sigillorum prefatarum trium universitatum et vallium est munimine roboratum. Actum anno domini m° cc° Lxxxx° primo incipiente mense Augusto.»
BUNDESBRIEF 1291 ÜBERSETZUNG
«In Gottes Namen. Amen. Das öffentliche Ansehen und Wohl erfordert, dass Friedensordnungen dauernde Geltung gegeben werde.
–Darum haben alle Leute der Talschaft Uri, die Gesamtheit des Tales Schwyz und die Gemeinde der Leute der unteren Talschaft von Unterwalden im Hinblick auf die Arglist der Zeit zu ihrem besseren Schutz und zu ihrer Erhaltung einander Beistand, Rat und Förderung mit Leib und Gut innerhalb ihrer Täler und ausserhalb nach ihrem ganzen Vermögen zugesagt gegen alle und jeden, die ihnen oder jemand aus ihnen Gewalt oder Unrecht an Leib oder Gut antun.
–Und auf jeden Fall hat jede Gemeinde der andern Beistand auf eigene Kosten zur Abwehr und Vergeltung von böswilligem Angriff und Unrecht eidlich gelobt in Erneuerung des alten, eidlich bekräftigten Bundes, jedoch in der Weise, dass jeder nach seinem Stand seinem Herren geziemend dienen soll.
–Wir haben auch einhellig gelobt und festgesetzt, dass wir in den Tälern durchaus keinen Richter, der das Amt irgendwie um Geld oder Geldeswert erworben hat oder nicht unser Einwohner oder Landmann ist, annehmen sollen.
–Entsteht Streit unter Eidgenossen, so sollen die Einsichtigsten unter ihnen vermitteln und dem Teil, der den Spruch zurückweist, die anderen entgegentreten.
–Vor allem ist bestimmt, dass, wer einen andern böswillig, ohne Schuld, tötet, wenn er nicht seine Unschuld erweisen kann, darum sein Leben verlieren soll und, falls er entwichen ist, niemals zurückkehren darf. Wer ihn aufnimmt und schützt, ist aus dem Land zu verweisen, bis ihn die Eidgenossen zurückrufen.
–Schädigt einer einen Eidgenossen durch Brand, so darf er nimmermehr als Landmann geachtet werden, und wer ihn in den Tälern hegt und schützt, ist dem Geschädigten ersatzpflichtig.
–Wer einen der Eidgenossen beraubt oder irgendwie schädigt, dessen Gut in den Tälern soll für den Schadenersatz haften.
–Niemand soll einen andern, ausser einen anerkannten Schuldner oder Bürgen, pfänden und auch dann nur mit Erlaubnis seines Richters.
–Im übrigen soll jeder seinem Richter gehorchen und, wo nötig, den Richter im Tal, vor dem er zu antworten hat, bezeichnen.
–Gehorcht einer dem Gericht nicht und es kommt ein Eidgenosse dadurch zu Schaden, so haben alle andern jenen zur Genugtuung anzuhalten.
–Entsteht Krieg oder Zwietracht zwischen Eidgenossen und will ein Teil sich dem Rechtsspruch oder der Gutmachung entziehen, so sind die Eidgenossen gehalten, den andern zu schützen.
–Diese Ordnungen sollen, so Gott will, dauernden Bestand haben. Zu Urkund dessen ist auf Verlangen der Vorgenannten diese Urkunde gefertigt und mit den Siegeln der drei vorgenannten Gemeinden und Täler
bekräftigt worden. Geschehen im Jahre des Herrn 1291 zu Anfang des Monats August.»
Der Bundesbrief ist in Latein verfasst und im Bundesbriefmuseum in Schwyz ausgestellt.
Bildquelle: Wikipedia
Textquelle: https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrat/geschichte-des-bundesrats/bundesbrief-von-1291.html
INFO ZUM BUNDESBRIEF 1291
Der Bundesbrief liegt als Pergamentblatt im Format 320 × 200 mm vor und umfasst 17 Zeilen in lateinischer Sprache und zwei verbundene Siegel.
Er datiert auf Anfang August (eine genaue Zahl fehlt) im Jahre 1291 datiert und ist der bekannteste von mehreren Bundesbriefen. Er gilt in der traditionellen und populären Geschichtsschreibung als DIE Gründungsurkunde der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Im Text werden Uri, Schwyz und Nidwalden, nicht aber Obwalden erwähnt. Die Urkunde ist aber mit dem Siegel von Unterwalden versehen, welches sowohl für Nidwalden als auch für Obwalden galt. Es könnte sein, dass Obwalden später (Dezember 1291) diesem Bund beitrat. Allerdings ist auch die lateinische Bezeichnung für Nidwalden unsicher, und es könnte auch das Urserental gemeint sein. Eine Siegelergänzung (wohl im Umfeld der Schlacht am Morgarten 1315) wäre nicht unüblich. Das Siegel von Schwyz ging zwischen 1330 und 1920 verloren.
Der Bundesbrief ist im Grundsatz ein Rechtsdokument, das nach dem Tod des deutschen Königs Rudolf I. von Habsburg († 15. Juli 1291) die Rechtssicherheit im Allgemeinen in den Vordergrund stellte, die bestehenden Verhältnisse durch den lokalen Adel bestätigte und dadurch den Landfrieden sichern sollte. Nur zwei von sieben Absätzen sind für den Beistand im Kriegsfall relevant, der überwiegende Teil des Textes beschäftigt sich mit Fragen des Straf- und Zivilrechts. Insbesondere wird festgehalten, dass nur Männer aus den eigenen Reihen als Richter in Betracht kommen, dass ein Rechtsstreit also nicht vor einen fremden Fürsten getragen werden soll.
Klar wird im Bundesbrief von 1291 auf ein früheres Abkommen Bezug genommen, dessen Text jedoch nicht erhalten geblieben ist und welches ohnehin nicht zwingend als Dokument existierte. Somit ist der Bundesbrief wohl aus der Zeit der politischen Unsicherheit, aus der letztlich die Alte Eidgenossenschaft hervorging, deren Gründung war aber ein länger andauernder politischer Prozess, an dem eine grössere Anzahl oder ein "Geflechet" ähnlicher Bundesverträge teilhatten. Der Bundesbrief muss somit im Kontext mit zahlreichen anderen Landfrieden der damaligen Zeit gesehen werden, welche letztlich in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts zur alten Ordnung der Acht Alten Orte führte.
Zum ersten Mal wird der Bundesbrief von 1291 im Inventar des Schwyzer Archivs des Landschreibers Franz Anton Frischberg im Jahr 1724 erwähnt. 1760 gab ihn der Basler Jurist und Historiker Johann Heinrich Gleser heraus und wies zugleich seine Echtheit nach. Kurz zuvor wurde 1758 im Staatsarchiv Nidwalden in Stans eine deutsche Übersetzung des Bundesbriefs entdeckt, die um 1400 angefertigt worden sein soll.
Doch erst im späten 19. Jahrhundert, insbesondere beim 600-Jahr-Jubiläum 1891, schenkte man diesem Bundesbrief die Beachtung, die er heute geniesst. Zuvor wurde als Gründung der Schweiz meist der Bund von Brunnen angesehen, welcher am 9. Dezember 1315 nach der Schlacht bei Morgarten geschlossen wurde. Aufgrund der Datierung des Dokuments auf «Anfang August» wurde der 1. August als Schweizer Bundesfeiertag ausgewählt.
Heute ist der Bundesbrief von 1291 im Bundesbriefmuseum in Schwyz ausgestellt.
Textquelle: Wikipedia
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RÜCKSEITE BUNDESBRIEF VON 1291
Der Bundesbrief datiert auf das Jahr 1291. Der erste Hinweis auf seine Überlieferungsgeschichte findet sich auf dem Dokument selbst. Auf der Rückseite sind Notizen in zwei unterschiedlichen Schriften erkennbar.
Die obere Notiz (Der eiltest pundsbrieff der dryer lendern Ure, Swytz, Unterwalden) wird auf das 15. Jahrhundert datiert und bezeichnet das Dokument als ältesten Bundesbrief.
Die untere Notiz (1291 den ersten Augusti) stammt wohl aus dem 17. Jahrhundert und denn das Datum.
Diese beiden Notizen sind ein Hinweis darauf, dass das Dokument offensichtlich im 15. Und 17. Jahrhundert gelesen und beschriftet worden ist, aus Gründen der Archivierung.
BILD: Die Rückseite des Bundesbrief von 1291 mit den Notizen.
Bildquelle: Bundesbriefmuseum Schwyz
Textquelle: Bundesbriefmuseum Schwyz
SCHWEIZER LANDESHYMNE – SCHWEIZERPSALM
Das Lied wurde 1841 von Alberich Zwyssig, einem Zisterziensermönch des Klosters Wettingen, zu einem Text von Leonhard Widmer komponiert.
Die Hymne ist auch im Gesangbuch der Evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz unter der Nummer 519 und im katholischen Kirchengesangbuch unter der Nummer 563 zu finden.
Trittst im Morgenrot daher,
Seh'ich dich im Strahlenmeer,
Dich, du Hocherhabener, Herrlicher!
Wenn der Alpenfirn sich rötet,
Betet, freie Schweizer, betet!
Eure fromme Seele ahnt
Eure fromme Seele ahnt
Gott im hehren Vaterland,
Gott, den Herrn, im hehren Vaterland.
Kommst im Abendglühn daher,
Find'ich dich im Sternenheer,
Dich, du Menschenfreundlicher, Liebender!
In des Himmels lichten Räumen
Kann ich froh und selig träumen!
Denn die fromme Seele ahnt
Denn die fromme Seele ahnt
Gott im hehren Vaterland,
Gott, den Herrn, im hehren Vaterland.
Ziehst im Nebelflor daher,
Such'ich dich im Wolkenmeer,
Dich, du Unergründlicher, Ewiger!
Aus dem grauen Luftgebilde
Tritt die Sonne klar und milde,
Und die fromme Seele ahnt
Und die fromme Seele ahnt
Gott im hehren Vaterland,
Gott, den Herrn, im hehren Vaterland.
Fährst im wilden Sturm daher,
Bist du selbst uns Hort und Wehr,
Du, allmächtig Waltender, Rettender!
In Gewitternacht und Grauen
Lasst uns kindlich ihm vertrauen!
Ja, die fromme Seele ahnt,
Ja, die fromme Seele ahnt,
Gott im hehren Vaterland,
Gott, den Herrn, im hehren Vaterland.
DER RÜTLISCHWUR 1291
Laut der Legende sollen sich zu Beginn des Monats August 1291 die Bewohner der Waldstätte auf der Rütliwiese am Vierwaldstättersee versammelt haben um sich gegen die Arglist der Zeit zu wehren und gegenseitige Hilfe zu versprechen in Zeiten der Not und Unterdrückung.
Laut der Legende trafen sich folgende Männer auf dem Rütli:
° Schwyz: Werner Stauffacher (Landammann)
° Uri: Walter Fürst (Landammann) (Die Chronik von Melchior Russ besteht auf Wilhelm Tell anstatt Fürst.
° Unterwalden: Arnold von Melchtal (eigentlich Arnold Anderhalden), Sohn eines gefolterten und enteigneten Bauern.
Die drei Eidgenossen wurden angeblich von je 10 Talbewohnern begleitet, so dass sie gesamthaft 33 Personen auf dem Rütli waren.
Blickt man aber in andere Urkunden von 1291, so sind andere Männer an der Führungsspitze der Waldstätte vertreten:
° Schwyz: Konrad Ab Yberg (Landammann), Rudolf Stauffacher (Altlandammann und Vater von Werner Stauffacher), Konrad Hunn (Gesandter / Bote von Schwyz)
° Uri: Arnold von Silenen (Landammann), Werner II. von Attinghausen (Siegelwahrer des Urner Siegels), Burkhard Schüpfer (Altlandammann) Konrad Meier (Eigenmann des Klosters Wettingen) und angeblich auch Walter Fürst (Bauernführer / Vertreter der Bauern).
° Nidwalden: Walter Ab Dem Stein / Abstein aus Wolfenschiessen (Auch Walter von Wolfenschiessen genannt), Freiherr Heinrich von Malters und Freiherr Heinrich Schruthan / Struhthan (Winkelried)
° Obwalden wurde nicht dazu genommen, da die Lage zum habsburgischen Luzern wahrscheinlich zu nahe war. Auch waren Adel und Kleinadel vorerst nicht gegen Habsburg abgeneigt. Erst als sich gegen Ende des Jahres 1291 die Talschaft Obwalden gegen Habsburg erhob, wurde daraus Unterwalden.
BILD: Rütlischwur mit Werner Stauffacher, Walter Fürst, Arnold von Melchtal (v.l.n.r.). Fresko des Historienmalers Ernst Stückelberg in der Tellskapelle.
Bildquelle: Luzerner Zeitung
HÖHENFEUER
Höhenfeuer sind meterhoch aufgeschichtete, brennende Holzkegel, welche auf Anhöhen oder Berggipfel entzündet werden und von weither sichtbar sind.
Sie haben in der Schweiz eine lange Tradition und werden am 1. August zum Nationalen Bundesfeiertag entzündet. (Mit dem Jubiläumsjahr 1891 ist in der Schweiz – ausdrücklich gegen den Willen der Urkanton – die Sitte aufgekommen, den 1. August als Nationalfeiertag zu begehen.)
Es gibt verschiedene Theorien über ihre Herkunft und Funktion:
Die eine sagt, dass sie von den Hochwacht-Feuern abgeleitet sind und eine Mahnfunktion, ja sogar einen warnenden Charakter haben gegenüber Gefahren von Aussen. (Die Hochwachten-Feuer in der Schweiz waren Signalpunkte auf Berggipfeln oder an markanten Stellen. Sie wurden dazu benutzt, Meldungen oder einen Alarm weiterzugeben.)
Eine andere Theorie leitet die Höhenfeuer davon ab, dass sie an brennende Burgen nach der Befreiung aus der Knechtschaft zwischen 1291 und 1315 erinnern sollen.
BILD: Erst-August-Feuer oder auch Höhenfeuer genannt.
Bildquelle. Wikipedia
Textquelle: Buch: ”1291 – Die Geschichte» von Werner Meyer / Wikipedia
DER SCHWEIZER STIER
Im Schwyzer Bundbuch von 1602 findet sich die Darstellung eines Stiers. Er symbolisiert die Einheit und die Stärke der Eidgenossenschaft und steht für ihr wachsendes Selbstbewusstsein. Es mahnt zudem die Eidgenossen zur Einheit. Deutlich wird das im zugehörigen Gedicht unterhalb des Bildes:
„Es tregt der mechtig Schweitzer Stier,
Dreyzehen Ortt seines Krantzes Zier,
In Hörnern Eingeflochten:
Löss auff den Krantz, brich ab die Horn,
Die freyheit wirt gar bald verlorn,
Drum Er lang hatt gefochten.”
(Es trägt der mächtige Schweizer Stier,
Dreizehn Orte seines Kranzes Zier,
In Hörner eingeflochten:
Lös auf den Kranz, brich ab die Hörner,
die Freiheit wird gar bald verloren.
Darum hat er lang gekämpft.)
BILD: Das Gedicht unter der Darstellung des «Schweizer Stier» aus einem Schwyzer Bundbuch von 1602.
Bildquelle: Bundesbriefmuseum Schwyz
Textquelle: Infotafel Bundesbriefmuseum Schwyz
JOHANNES PAULI – KZ-FÜHRER MIT SCHWEIZER PASS:
Johannes Pauli war ein Schweizer KZ-Leiter.
18.03.1900 wird er als 4. von 10 Kindern des Schweizers Rudolf Pauli und Marie Altenau geboren. Die Familie flüchtet vor Armut & Arbeitslosigkeit nach Preussen. Johannes wird deutsch-schweizerischer Doppelbürger. Die Kindheit ist geprägt von Gewalt.
Als Jugendlicher kämpft er im 1. Weltkrieg an der Westfront. Nach 1918 schliesst er sich div. rechten Freikorps an.
1925 erfolglose Bewerbung als Rekrut bei der Schweizer Armee. Ab 1933 bei der SA.
1941 – 1944: Anführer eines 6-köpfigen Trupps in der Ukraine. Begeht sehr wahrscheinlich schon dort Kriegsverbrechen.
1944 zur Strafe für seinen Alkoholmissbrauch als Wachmann ins KZ Dachau versetzt. Nach 14 Tagen Wechsel zum KZ Natzweiler-Struthof. Dort begleitet er Häftlinge nach Auschwitz. Halbes Jahr später Beförderung zum Hauptscharführer der SS & wird Führer des KZ Bisingen in Südwürtemberg.
Er ist mit den 4000 Häftlingen, den hygienischen Verhältnissen & den Befehlen, greift Johannes auf Brutalität zurück. Gefasste, fliehende Häftlinge müssen vor ihm & seinen Wächtern die Flucht erneut simulieren, um dabei erschossen zu werden. Er prügelt & lässt hinrichten & spricht sich nur selten mit seinen Vorgesetzten ab. Er wendet alles an & nutzt dabei den Handlungsspielraum in einem KZ, das niemanden kümmerte.
Je chaotischer die Zustände, desto abscheulicher seine Taten.
Er gilt als einer von 2 Hauptverantwortlichen für das Massaker von Offenburg: Binnen weniger Stunden verstümmeln & töten betrunkene SS-Leute 41 Menschen, die für einen Transport zu schwach sind & nehmen dabei alles zur Hilfe, was ihnen in die Hände fällt.
1946 flieht er, aus Angst als SS-Scherge entdeckt zu werden, in die Schweiz. Durch Zufall wird er jedoch entdeckt und verhaftet.
Doch erst 1953 wird er als nur einer von 4 Kriegsverbrechern in der Schweizer Geschichte für schuldig erklärt & wegen vorsätzlicher Tötung zu 12 Jahren Zuchthaus verurteilt. Er sitzt knapp 2/3 der Strafe ab & stirbt mit 69 Jahren in Hamburg.
BILD: Johannes Pauli Polizeifoto
Bildquelle: StA Ludwigsburg EL 48/2 Bü 946
Textquelle: bzbasel. ch
TELLS ARMBRUST
Die «Armbrust von Wilhelm Tell» wird ab Mitte des 17. Jahrhunderts in Zürichs Grossem Zeughaus als Highlight gezeigt.
Zweifel an der Echtheit der «Reliquie» gibt es kaum. Zeughausinventare, Lexika und Geschichtswerke sichern die vermeintliche Historizität der Gründungslegende und damit die Echtheit der Waffe. Doch schon im 15. Jahrhundert werden Stimmen gegen die geschichtliche Existenz Wilhelm Tells laut.
Der Freiburger Historiker Franz Guillimann erklärt in einem an Melchior Goldast gerichteten Brief vom 27. März 1607, er halte die Geschichte von Wilhelm Tell für reine Fabel, weil dieser in keiner älteren Quelle erwähnt werde, die Urner sich über seinen Wohnort nicht einig seien, noch über seine Familie Aufschluss zu geben vermöchten.
Gut hundert Jahre später wird die Armbrust Tells noch immer in Zürich ausgestellt. Isaak Iseli, ein Basler Geschichtsphilosoph, schließt sich der Meinung von Voltaire an, der gegen Tell ins Feld zieht und dessen Existenz bezweifelt. Anlässlich Iselins Besuchs der Zürcher Zeughäuser bemerkt er unter dem Datum des 9. Juli 1754 in seinem Reisetagebuch: »in dem einen Zeughaus zeiget man Wilhelm Tells Armbrust gleich einer Reliquie, als ob iemals ein Wilhelm Tell gewesen wäre.«
Dennoch hält sich der Glaube an Tell weiter. Bis heute
BILD: Sogenannte Armbrust Tells, um 1400 – 1500, Stahlbogenarmbrust, italienischer oder spanischer Typ. Schweizerisches Nationalmuseum
Bildquelle: D.Gebert, Besuch Ausstellung «Sagenhafter Alpenraum» im Forum Schweizer Geschichte in Schwyz 2022.
Textquelle: Infotafel Ausstellung «Sagenhafter Alpenraum» / Artikel «Der Streit um Wilhelm Tell», Archiv des Historischen Vereins des Kantons Bern, Band 41 (1951-1952), Heft 2
DER SONDERBUNDSKRIEG 1847:
Der Sonderbundskrieg war ein Bürgerkrieg in der Schweiz, der vom 3. bis 29. Nov. 1847 dauerte.
Anlass war die Gründung des Sonderbundes durch die konservativen, katholischen Kantone Luzern, Schwyz, Uri, Zug, Ob- & Nidwalden, Freiburg & Wallis. Diese wollten sich gegen die liberalen Kantone verteidigen & den katholischen Glauben schützen.
Der Konflikt spiegelte unterschiedliche Vorstellungen über die politische & gesellschaftliche Ordnung der Eidgenossenschaft wider. Liberale & Radikale strebten seit den 1830er Jahren einen zentralen Bundesstaat an, während die konservativen Kräfte, besonders die katholischen Kantone, dies ablehnten & auf die traditionelle Souveränität der Kantone verwiesen.
Verlauf:
° 3. Nov. 1847: Beginn der Kriegshandlungen mit dem Einfall der Sonderbundtruppen ins Tessin.
° 12. Nov. 1847: Weiterer Vorstoß ins aargauische Freiamt.
Beide Expeditionen scheitern: Im Tessin kehren die Truppen nach dem Tod ihrer Offiziere um, & im Freiamt enden die Gefechte von Geltwil & Lunnern im Chaos ohne entscheidenden Sieg.
° 1. Nov. 1847: Unter General Guillaume-Henri Dufour rücken fast 100'000 Männer der eidgenössischen Armee gegen die Sonderbundskantone vor.
° 14. Nov. 1847: Freiburg, isoliert vom Rest des Sonderbundes, wird zu Kapitulation gezwungen.
° 17. Nov. 1847: Sonderbundstruppen überqueren den St. Gotthard & schlagen eidgenössische Truppen im Tessin bei Airolo in die Flucht.
° 22. Nov. 1847: Der Angriff auf Luzern, die Hochburg des Sonderbundes, beginnt.
° 23. Nov. 1847: Die von Johann Ulrich von Salis-Soglio befehligten Sonderbundstruppen werden bei Gisikon, Meierskappel & Schüpfheim besiegt.
° 24. Nov. 1847: Luzern kapituliert und wird besetzt.
° 25. Nov. 1847: Die übrigen Innerschweizer Kantone des Sonderbundes beschließen bei einer Konferenz in Brunnen ebenfalls die Kapitulation.
° 29. Nov. 1847: Das Wallis ergibt sich als letzter Kanton des Sonderbundes.
Der Sonderbundskrieg kostete nach offiziellen Angaben etwa 150 Menschenleben & forderte rund 400 Verletzte. Es war die letzte militärische Auseinandersetzung auf Schweizer Boden.
BILD: Konfliktkarte Sonderbundskrieg 1847
Text: D. Gebert
Textquelle: Wikipedia
Bildquelle: M. Zanoli (Wikipedia)